Schlagwort: Fahrtkosten absetzen

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    Reisekosten

    Geschäftsreisen planen und Kosten sparen

    Reisekosten bei beruflichen Auswärtstätigkeiten senken die Steuer. Welche Pauschalen 2026 gelten und wie Sie Fahrt, Verpflegung und Übernachtung absetzen.

    Reisekosten 2026: Pauschalen, Abrechnung und Steuersparvorteile

    Reisekosten sind alle Aufwendungen, die Arbeitnehmern bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Im Inland gelten 14 € bei mehr als 8 Stunden oder 28 € bei mehr als 24 Stunden als Verpflegungspauschalen für 2026 (Stand BMF-Schreiben). Die korrekte Abrechnung erfolgt über die Anlage N der Steuererklärung.

    Berufliche Reisekosten bringen erhebliches Steuersparvorteile mit sich. Mit den aktuellen Pauschalen für 2026 können Sie Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtungen systematisch absetzen. Besonders die Änderungen bei der Entfernungspauschale und die stabilen Inlandspauschalen eröffnen neue Möglichkeiten für die Optimierung Ihrer Werbungskosten.

    Was sind absetzbare Reisekosten und wer profitiert?

    Der Verpflegungsmehraufwand ist eine steuerfreie Pauschale bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit, ohne Belege oder Nachweis tatsächlicher Ausgaben. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie sich vorübergehend außerhalb Ihrer ersten Tätigkeitsstätte und Wohnung beruflich betätigen.

    Typische Anlässe für absetzbare Reisekosten sind:

    • Kundenbesuche und Geschäftstermine
    • Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen
    • Messen und Kongresse
    • Montage- und Serviceeinsätze
    • Beratungstätigkeiten beim Kunden

    Besonders profitieren können Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte oder mit wechselnden Einsatzstellen. Das betrifft vor allem Handwerker, Techniker, Berater, Außendienstmitarbeiter und Projektleiter. Auch bei vorübergehenden beruflichen Aufenthalten außerhalb des Wohnortes sind die Regelungen anwendbar.

    🔄 Karteikarte

    Erste Tätigkeitsstätte

    Die vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnete betriebliche Einrichtung, zu der das Arbeitsverhältnis den stärksten örtlichen Bezug aufweist.

    Der entscheidende Unterschied zur täglichen Fahrt zur Arbeit: Beim regelmäßigen Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte nutzen Sie die Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer (Stand 2026). Bei Dienstreisen hingegen können Sie die Kilometerpauschale für Hin- und Rückfahrt vollständig ansetzen.

    Wie hoch sind die Kilometerpauschalen bei Dienstreisen?

    Bei beruflichen Fahrten haben Sie die Wahl zwischen Kilometerpauschalen und tatsächlichen Kosten. Die Kilometerpauschale beträgt 30 Cent pro Kilometer und gilt für die gesamte gefahrene Strecke – sowohl Hinfahrt als auch Rückfahrt.

    FahrzeugtypPauschale 2026Anwendungsbereich
    PKW0,30 € je kmGesamte Reisestrecke (hin und zurück)
    Motorrad/Moped0,20 € je kmBei erheblichem dienstlichen Interesse
    Fahrrad0,20 € je kmUmweltfreundliche Alternative

    Die Pauschale gilt ohne Nachweis – Sie müssen lediglich die gefahrenen Kilometer dokumentieren. Ein Fahrtenbuch oder eine plausible Aufzeichnung der Strecken reicht aus. Wichtig: Die Kilometersätze können pauschal höchstens angesetzt werden mit 0,30 Euro bei einem Kraftwagen und 0,20 Euro für jedes andere motorisierte Fahrzeug.

    Alternativ können Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen. Das lohnt sich nur, wenn Ihre nachgewiesenen Aufwendungen deutlich über der Pauschale liegen. Zu den tatsächlichen Kosten zählen anteilig Benzin, Reparaturen, Wartung, Versicherung und Abschreibung. Diese Variante erfordert jedoch eine detaillierte Dokumentation und Aufteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung.

    💡 Schon gewusst?

    Die neue einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer bringt 2026 für einen 15-Kilometer-Pendler bei 220 Arbeitstagen rund 264 Euro mehr Steuerersparnis als 2025.

    Bei Firmenfahrzeugen oder gemieteten Wagen setzen Sie ebenfalls die Kilometerpauschale oder die tatsächlichen Zusatzkosten an. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind private Fahrten oder Umwege, die nicht beruflich veranlasst sind.

    Verpflegungsmehraufwendungen richtig berechnen

    Für Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands bleiben 2026 die Verpflegungspauschalen unverändert: 14 € bei einer Abwesenheit zwischen 8 und 24 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen. Wenn Sie Ihre übliche Tätigkeitsstätte für mehr als 24 Stunden verlassen, werden pauschal 28 € vergütet.

    Die Berechnung erfolgt nach der reinen Abwesenheitszeit:

    • 8 bis 24 Stunden Abwesenheit: 14 Euro
    • Über 24 Stunden (volle Kalendertage): 28 Euro
    • An- und Abreisetag: Jeweils 14 Euro, unabhängig von der tatsächlichen Dauer

    Ein praktisches Beispiel: Bei einer dreitägigen Dienstreise von Montag bis Mittwoch erhalten Sie 14 Euro (Montag) + 28 Euro (Dienstag) + 14 Euro (Mittwoch) = 56 Euro Verpflegungspauschale.

    Bei Dienstreisen ins Ausland können die Beträge wegen bereits vom Unternehmen bezahlter Mahlzeiten gekürzt werden: 20% für Frühstück, 40% für Mittag- oder Abendessen. Diese Kürzungen erfolgen vom vollen Tagessatz:

    • Frühstück: minus 5,60 Euro (20% von 28 Euro)
    • Mittag- oder Abendessen: minus je 11,20 Euro (40% von 28 Euro)

    Die Pauschalen werden unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben gewährt. Ob Sie im teuren Restaurant essen oder sich selbst verköstigen – der Betrag bleibt gleich. Wichtig: Sie dürfen nicht zusätzlich tatsächliche Verpflegungskosten absetzen.

    Übernachtungskosten und besondere Regelungen

    Bei Übernachtungskosten unterscheidet das Finanzamt zwischen Pauschalen für Arbeitgeber und Einzelnachweisen für Arbeitnehmer. Für Dienstreisen innerhalb Deutschlands beträgt die Höhe der Übernachtungspauschale im Jahr 2026 weiterhin 20 Euro pro Nacht.

    Diese 20-Euro-Pauschale gilt jedoch nur bei Arbeitgebererstattungen. Zahlt der Arbeitgeber die Übernachtungskosten oder erstattet sie pauschal, greift die Regelung. Selbstständige und Unternehmer haben keine Übernachtungspauschale – sie rechnen die tatsächlichen Hotelkosten als Betriebsausgaben ab.

    Für die Steuererklärung als Arbeitnehmer sind ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten absetzbar. Sie benötigen Hotelrechnungen oder andere Nachweise über die entstandenen Kosten. Ist das Frühstück im Hotelpreis enthalten, müssen Sie diesen Betrag abziehen oder über die Verpflegungspauschale verrechnen.

    🧠 Quiz

    Welche Übernachtungskosten kann ein Arbeitnehmer in der Steuererklärung absetzen?

    Die 20-Euro-Pauschale ohne Nachweis

    Die tatsächlichen Hotelkosten mit Belegen

    Wahlweise Pauschale oder tatsächliche Kosten

    B

    Arbeitnehmer können nur nachgewiesene tatsächliche Übernachtungskosten als Werbungskosten absetzen, nicht die 20-Euro-Pauschale.

    Sonderregelungen gelten für verschiedene Berufsgruppen:

    • Berufskraftfahrer: 9 € pro Nacht bei Übernachtung im Fahrzeug (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG)
    • Doppelte Haushaltsführung: Bei Übernachtungen über drei Monate am gleichen Ort
    • Auslandsreisen: Länderspezifische Pauschalen laut BMF-Schreiben

    Für Auslandsdienstreisen gelten ab 1. Januar 2026 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland entsprechend der jeweiligen Landeskosten.

    Was zählt zu den absetzbaren Reisenebenkosten?

    Sämtliche Kosten, die sich nicht unter den Kategorien Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten unterbringen lassen, aber dennoch der Erfüllung der „beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit“ dienen, werden unter den Sammelbegriff Reisenebenkosten gefasst. Unter Reisenebenkosten fallen z. B. Parkplatzkosten, Mautgebühren, Telefonkosten oder auch Visa-Gebühren und Krankenhausrechnungen.

    Die wichtigsten absetzbaren Reisenebenkosten im Detail:

    Fahrtbezogene Nebenkosten:

    • Mautgebühren und Straßenbenutzungsgebühren
    • Parkplatzkosten und Parkuhren
    • Fährüberfahrten bei beruflichen Fahrten
    • Gepäcktransport bei Bahnreisen

    Kommunikationskosten:

    • Berufliche Telefonate während der Reise
    • Internet- und Roaming-Gebühren
    • Porto für geschäftliche Sendungen

    Sonstige Nebenkosten:

    • Visa- und Konsulatsgebühren
    • Impfkosten für Auslandsreisen
    • Reiseversicherungen bei Auslandstätigkeiten
    • Wechselgebühren bei Fremdwährungen

    Für die Erstattung der Reisenebenkosten gibt es keine gültigen Reisekostensätze. Sie müssen jeden Posten einzeln nachweisen und die berufliche Veranlassung belegen können. Sammeln Sie daher alle Quittungen und Belege während der Dienstreise.

    Nicht absetzbar sind hingegen private Ausgaben wie Minibar-Konsum, Pay-TV im Hotel, private Einkäufe oder touristische Aktivitäten. Auch Bußgelder oder Strafzettel gehören nicht zu den beruflichen Reisekosten.

    Wie trage ich Reisekosten in der Steuererklärung ein?

    Die korrekte Eintragung der Reisekosten erfolgt in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung. Die wichtigsten Zeilen für 2026:

    • Zeile 49-50: Fahrtkosten (Gesamtbetrag aller beruflichen Fahrten)
    • Zeile 51: Übernachtungskosten (Summe aller Hotelrechnungen ohne Verpflegungsanteile)
    • Zeile 52: Reisenebenkosten (Maut, Parkgebühren, Gepäckkosten)
    • Zeile 53: Vom Arbeitgeber erstattete Beträge (vollständig abzuziehen)
    • Zeilen 54-58: Verpflegungspauschalen nach Abwesenheitsdauer gestaffelt

    Wichtiger Hinweis: Das Finanzamt berücksichtigt seit 2023 von sich aus als Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Nur wenn Ihre gesamten Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, wirken sich weitere Reisekosten steuermindernd aus.

    Ein praktisches Beispiel für die Berechnung:

    „`

    Fahrtkosten: 1.800 Euro (6.000 km × 0,30 €)

    Übernachtungen: 450 Euro (3 Reisen × 150 € Hotel)

    Verpflegungspauschalen: 168 Euro (12 Reisetage × 14 €)

    Reisenebenkosten: 82 Euro (Maut, Parking)

    Gesamte Reisekosten: 2.500 Euro

    Abzug Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro

    Zusätzliche Steuerersparnis: 1.270 Euro

    „`

    Bei einem Steuersatz von 30% würde sich eine Ersparnis von etwa 381 Euro ergeben. Wichtig: Alle vom Arbeitgeber erstatteten Kosten müssen Sie vollständig abziehen und separat angeben.

    Neben Reisekosten zählen weitere Posten wie notwendige Arbeitsmittel zur Optimierung Ihrer Werbungskosten. Besondere Beachtung verdient die Dokumentationspflicht. Bewahren Sie alle Belege mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist auf (grundsätzlich vier Jahre). Bei größeren Beträgen kann das Finanzamt Nachweise anfordern.

    Fazit

    Reisekosten bieten erhebliches Steuersparpotenzial bei korrekter Anwendung der 2026 geltenden Pauschalen. Die Verpflegungspauschalen von 14 € bei 8–24 Stunden und 28 € bei über 24 Stunden Abwesenheit sowie die Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer sollten Sie vollständig ausschöpfen. Die Übernachtungspauschale beträgt 20 € pro Nacht im Inland, wobei Arbeitnehmer nur tatsächliche Kosten absetzen können.

    Entscheidend für den Erfolg ist die systematische Dokumentation aller Reisekosten. Bereits bei einem 15-Kilometer-Arbeitsweg profitieren Sie von der neuen einheitlichen Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro wird nur überschritten, wenn Ihre gesamten beruflichen Ausgaben darüber liegen.

    Die korrekte Eintragung in Anlage N der Steuererklärung und die vollständige Verrechnung von Arbeitgebererstattungen sind dabei unerlässlich. Nutzen Sie digitale Tools zur Erfassung und denken Sie daran: Jeder Euro über dem Pauschbetrag bringt direkte Steuerersparnis.

    Häufig gestellte Fragen

    Welche Kilometerpauschale gilt 2026 für Dienstreisen?

    Für 2026 beträgt die Kilometerpauschale bei Dienstreisen mit dem PKW 30 Cent pro gefahrenem Kilometer, bei Motorrad und Fahrrad jeweils 20 Cent. Die Pauschale gilt für Hin- und Rückweg zusammen. Belege müssen nicht eingereicht werden, die gefahrenen Kilometer sollten jedoch dokumentiert sein.

    Wie hoch sind die Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen 2026?

    Für Inlandsreisen gelten 2026 folgende Pauschalen: 14 Euro bei 8 bis 24 Stunden Abwesenheit, 28 Euro bei mehr als 24 Stunden Abwesenheit pro vollem Kalendertag, sowie jeweils 14 Euro für An- und Abreisetag. Diese Pauschalen können ohne Einzelbelege steuerlich geltend gemacht werden.

    Was unterscheidet Entfernungspauschale und Kilometerpauschale?

    Die Entfernungspauschale gilt für den täglichen Arbeitsweg und beträgt ab 2026 38 Cent je Entfernungskilometer, also nur für eine Strecke. Die Kilometerpauschale von 30 Cent gilt hingegen bei Dienstreisen und deckt Hin- und Rückweg ab. Die Unterscheidung ist steuerlich wesentlich.

    Welche Arbeitnehmer können Reisekosten absetzen?

    Reisekosten als Werbungskosten absetzen können Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte oder mit wechselnden Einsatzstellen, etwa Handwerker, Techniker und Berater. Auch vorübergehende berufliche Aufenthalte außerhalb des Wohnortes sind begünstigt. Typische Anlässe sind Kundenbesuche, Schulungen und Kongresse.

  • Pendlerpauschale

    Pendlerpauschale

    Pendlerpauschale 2026: 38 Cent pro km – Berechnung und Vorteile

    Die Pendlerpauschale bringt 2026 einheitlich 38 Cent je Kilometer ab dem ersten Kilometer. Wie Sie sie berechnen und in der Steuererklärung absetzen.

    Pendlerpauschale 2026: Die komplette Anleitung für Ihr Einkommen

    Die Pendlerpauschale beträgt 2026 einheitlich 38 Cent pro Kilometer – ab dem ersten Kilometer Ihrer Fahrstrecke zur Arbeit. Diese Reform vereinfacht die Berechnung erheblich und entlastet besonders Kurzstreckenpendler. Die Mobilitätsprämie für Geringverdiener ist nun dauerhaft festgeschrieben.

    Was ist die Pendlerpauschale und wie funktioniert sie?

    Die Pendlerpauschale ist eine steuerliche Vergünstigung für Arbeitnehmer mit regelmäßigen Fahrten zur Arbeit. Das Finanzamt erkennt diese Fahrtkosten pauschal als Werbungskosten an und mindert damit Ihr zu versteuerndes Einkommen.

    Ein großer Vorteil: Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle. Die Pauschale gilt für Auto, Fahrrad, Bus, Bahn oder zu Fuß. Sie wird für die einfache Strecke zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte gewährt – dem Ort, dem Sie steuerlich dauerhaft zugeordnet sind.

    🔄 Karteikarte

    Erste Tätigkeitsstätte

    Der Arbeitsplatz, dem Sie steuerlich dauerhaft zugeordnet sind und wo Sie regelmäßig beruflich tätig sind.

    Die Berechnung ist simpel: Bei zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich 176 Euro zusätzliche Werbungskosten. Formel: Arbeitstage × Kilometer × 0,38 Euro.

    Wichtige Grundregeln:

    • Die kürzeste Straßenverbindung zählt
    • Entfernung wird ab dem ersten Kilometer auf ganze Kilometer abgerundet
    • Nur eine einfache Strecke wird anerkannt, auch bei mehrfachem Pendeln täglich

    Die neue Pendlerpauschale 2026: Das ändert sich

    Ab 1. Januar 2026 beträgt die Pauschale einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer – ab Kilometer eins. Vorher galt: 30 Cent für die ersten 20 Kilometer, 38 Cent ab Kilometer 21.

    EntfernungBis 2025Ab 2026
    1–20 km30 Cent38 Cent
    Ab 21 km38 Cent38 Cent

    Diese Vereinheitlichung spart Ihnen Rechenarbeit. Jeder Arbeitsweg zählt gleich viel.

    Rechenbeispiele (220 Arbeitstage):

    • 10 km: 10 × 220 × 0,38 = 836 Euro/Jahr
    • 20 km: 20 × 220 × 0,38 = 1.672 Euro/Jahr
    • 30 km: 30 × 220 × 0,38 = 2.508 Euro/Jahr

    Die Steuerersparnis hängt von Ihrem Steuersatz ab. Die Pauschale wirkt sich nur aus, wenn Ihre Werbungskosten die automatische Pauschale von 1.230 Euro übersteigen.

    🔍 Mythos oder Fakt?

    Die Pendlerpauschale gilt nur für Autofahrer

    nein

    38 Cent gelten für alle Verkehrsmittel – Auto, Fahrrad, Bus, Bahn, zu Fuß

    Wer profitiert von der Reform?

    Die Neuregelung bringt konkrete Entlastungen für verschiedene Pendlergruppen:

    • Kurzstrecken-Pendler (5 km): +88 Euro/Jahr
    • Mittelstrecken-Pendler (15 km): +264 Euro/Jahr
    • Längerstrecken-Pendler: 38 Cent schon ab Kilometer 1 statt erst ab Kilometer 21

    Die Reform entlastet Pendler 2026 um etwa 1,1 Milliarden Euro und ab 2027 um circa 1,9 Milliarden Euro jährlich.

    Ab einem Arbeitsweg von rund 15 Kilometern übersteigt die Pauschale allein schon den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (bei 220 Arbeitstagen). Ab diesem Punkt macht sich jeder weitere Euro steuermindernd bemerkbar.

    Pendlerpauschale bei verschiedenen Verkehrsmitteln

    Öffentliche Verkehrsmittel:

    Die Pauschale ist auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Wenn Ihre tatsächlichen ÖPNV-Kosten höher liegen, können Sie nachgewiesene Mehrkosten vollständig ansetzen. Sie wählen also: Pauschale oder tatsächliche Kosten – was höher ist, gewinnt.

    Firmenwagen:

    Bei der Ein-Prozent-Regelung für Privatnutzung können Sie trotzdem die Pendlerpauschale geltend machen. Der Firmenwagen-Vorteil wird zusätzlich mit 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer bewertet.

    Steuerfreie Jobtickets:

    Bei einem steuerfreien Jobticket ist oft eine pauschal besteuerte Lösung möglich. Melden Sie dies dem Finanzamt in der Steuererklärung an.

    Mobilitätsprämie: Dauerhafte Unterstützung für Geringverdiener

    Die Mobilitätsprämie wird dauerhaft. Sie zahlt eine direkte Auszahlung vom Finanzamt für lange Arbeitswege mit geringem Einkommen.

    🧠 Quiz

    Ab welchem Kilometer greift die Mobilitätsprämie 2026?

    Ab dem 1. Kilometer

    Ab dem 21. Kilometer

    Ab dem 30. Kilometer

    B

    Die Mobilitätsprämie wird ab Kilometer 21 berechnet und beträgt 14% der Entfernungspauschale

    Voraussetzungen:

    • Arbeitsweg über 20 Kilometer
    • Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro)
    • Gesamte Werbungskosten übersteigen 1.230 Euro

    Berechnung:

    Die Prämie beträgt 14 Prozent der Pauschale ab Kilometer 21 – etwa 5,3 Cent pro Kilometer. Das Finanzamt zahlt ab mindestens 10 Euro aus.

    Beantragung:

    Sie tragen die Prämie in Ihrer Einkommensteuererklärung mit der Anlage »Mobilitätsprämie« ein. Rückwirkend ist das bis vier Jahre möglich.

    So tragen Sie die Pauschale in der Steuererklärung ein

    Die Pendlerpauschale wird in Anlage N der Steuererklärung eingetragen.

    Erforderliche Angaben:

    Geben Sie Wohnort, erste Tätigkeitsstätte, Entfernung in Kilometern und tatsächliche Arbeitstage an. Einzelnachweise sind nicht nötig, wenn die Angaben plausibel sind.

    Dokumentation:

    Belege müssen Sie nicht einreichen, aber aufbewahren:

    • Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung
    • Bei Homeoffice: Nachweis tatsächlicher Bürotage
    • Bei ÖPNV über 4.500 Euro: Originalfahrkarten

    Wer mehr als 230 Fahrten pro Jahr (bei Fünf-Tage-Woche) angibt, muss diese durch Fahrtenbuch oder Arbeitgeberbescheinigung nachweisen.

    Homeoffice richtig abrechnen:

    An Homeoffice-Tagen nutzen Sie statt der Pendlerpauschale die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro/Jahr). Pro Arbeitstag gilt immer nur eine Pauschale.

    Fazit

    Die Pendlerpauschale 2026 vereinfacht Ihre Steuerberechnung erheblich. Die einheitlichen 38 Cent ab Kilometer eins sind transparent und leicht zu handhaben. Besonders Kurzstrecken-Pendler profitieren: Bei 10 Kilometern Arbeitsweg sparen Sie 176 Euro pro Jahr.

    Mit der dauerhaften Mobilitätsprämie werden erstmals auch Geringverdiener mit langen Arbeitswegen direkt unterstützt. Die verkehrsmittelunabhängige Anwendung macht die Pauschale universell einsetzbar – ob Auto, Fahrrad oder Bus.

    Die Reform entlastet Pendler dauerhaft um 1,9 Milliarden Euro jährlich. Bei Ihrer Steuererklärung dokumentieren Sie sorgfältig alle Arbeitstage und prüfen, ob zusätzliche Werbungskosten den Gesamtabzug erhöhen.

    Häufig gestellte Fragen

    Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?

    Ab dem 1. Januar 2026 gilt einheitlich 38 Cent pro Kilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die bisherige Staffelung mit 30 Cent für die ersten 20 Kilometer entfällt vollständig.

    Wie berechne ich die Pendlerpauschale?

    Die Formel lautet: Arbeitstage × einfache Entfernung in Kilometern × 0,38 Euro. Bei 35 Kilometern Arbeitsweg und 220 Arbeitstagen ergibt sich eine Jahrespauschale von 2.926 Euro. Die Berechnung ist verkehrsmittelunabhängig – sie gilt für Auto, Fahrrad, Bus oder Bahn.

    Wer profitiert besonders von der Reform 2026?

    Besonders Kurz- und Mittelstreckenpendler profitieren: Bei 10 Kilometern Arbeitsweg ergibt sich eine zusätzliche jährliche Werbungskostenabzug von etwa 176 Euro, bei 20 Kilometern rund 352 Euro. Insgesamt entlastet die Reform Pendler um etwa 1,1 Milliarden Euro in 2026.

    Kann ich die Pendlerpauschale bei Firmenwagennutzung ansetzen?

    Ja, die Pendlerpauschale lässt sich auch bei Firmenwagennutzung geltend machen. Parallel entsteht jedoch ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss – entweder pauschal mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer oder mit 0,002 Prozent pro Tag.