Schlagwort: Grundsicherung

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    Grundsicherung

    Anspruch, Antrag und Leistungen im Überblick

    Die Grundsicherung sichert den Lebensunterhalt für Menschen ohne ausreichende Mittel. Wer 2026 Anspruch hat, wie hoch sie ist und was die Reform ändert.

    Grundsicherung 2026: Anspruch, Höhe und Antrag

    Grundsicherung regelt das soziale Auffangnetz für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

    Ab dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld zur neuen Grundsicherung umgestellt. Diese Reform bringt tiefgreifende Veränderungen für Millionen von Deutschen mit sich. Für rund 5,5 Millionen Menschen stellt sich damit die Frage, ob sie künftig weiter anspruchsberechtigt sind – und ob sich an der Höhe des Geldes etwas ändert. Die neuen Regelungen verschärfen dabei das System erheblich: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird ab Juli 2026 stärker auf Vermittlung, Mitwirkung, Kontrolle und Sanktionen ausgerichtet.

    Die Grundsicherung unterteilt sich in zwei Hauptbereiche: Am Grundprinzip ändert sich nichts: Es bleibt eine steuerfinanzierte Leistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zusätzlich gibt es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für Rentner und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen.

    Bürgergeld zur Grundsicherung – Die wichtigsten Unterschiede

    🧠 Quiz

    Ab welchem Datum wird das Bürgergeld offiziell zur neuen Grundsicherung?

    1. Januar 2026

    1. Juli 2026

    1. Oktober 2026

    B

    Das Bürgergeld wird am 1. Juli 2026 zur neuen Grundsicherung umgestellt (Stand 2026).

    Die Geldleistung „Bürgergeld“ soll in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt werden. Die Reform bringt jedoch weit mehr als nur eine Namensänderung. Die Reform verschiebt den Schwerpunkt damit sichtbar zurück zu Vermittlung, Mitwirkung und Kontrolle. Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten. Demnach wird zunächst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.

    Mit Vermittlungsvorrang, strengeren Mitwirkungspflichten, härteren Sanktionen und neuen Vermögensregeln wird der Druck steigen, schnell wieder aus dem Leistungsbezug herauszukommen. Der Übergang erfolgt gestaffelt: Bereits ab dem 23. April 2026 gelten einzelne Sanktionsverschärfungen, insbesondere bei Meldeversäumnissen und Pflichtverletzungen. Der eigentliche Systemwechsel zum Grundsicherungsgeld erfolgt dann zum 1. Juli 2026, wenn die Umbenennung sowie die neuen Vermittlungsregeln in Kraft treten.

    📊 Schätzfrage

    Wie viele Menschen sind von der Umstellung des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung betroffen?

    2

    10

    5.5

    Millionen

    Rund 5,5 Millionen Leistungsberechtigte sind von der Reform betroffen (Stand 2026).

    Regelsätze und Leistungshöhe 2026

    Die Regelsätze bleiben trotz Reform unverändert. 2026 bleiben die Regelsätze bei Bürgergeld und Sozialhilfe unverändert. Alleinstehende etwa erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Diese Stabilität basiert auf einer gesetzlichen Besitzschutzregelung: Dass die Regelsätze nicht sinken können, liegt an der sogenannten Besitzschutzregelung nach §28a Absatz 5 SGB XII. Das heißt: Der einmal gewährte Betrag muss in den Folgejahren mindestens beibehalten werden.

    PersonengruppeRegelsatz 2026
    Alleinstehende/Alleinerziehende563 Euro
    Partner in Bedarfsgemeinschaft506 Euro je Person
    Jugendliche 14–17 Jahre471 Euro
    Kinder 6–13 Jahre390 Euro
    Kinder 0–5 Jahre357 Euro

    Hinzu kommen jeweils die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete, Heizkosten) sowie ggf. Mehrbedarfe, etwa: Mehrbedarf für Alleinerziehende. Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung (z.B. bestimmte Krankheiten). Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche.

    Die Nullrunde hat praktische Auswirkungen: Die Berechnung der Regelsätze erfolgt über einen Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung. Für das Jahr 2026 hätte sich daraus ein Wert von rund 557 Euro für Alleinstehende ergeben – also weniger als die bisherigen 563 Euro. Eine Absenkung ist jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Real bedeutet dies jedoch einen Kaufkraftverlust, da die Lebenshaltungskosten weiter steigen.

    Vermögensfreigrenzen und altersabhängiges Schonvermögen

    🔄 Karteikarte

    Schonvermögen

    Das geschützte Vermögen, das bei der Grundsicherung nicht zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Es ist altersabhängig gestaffelt und deutlich niedriger als beim Bürgergeld.

    Die Reform bringt drastische Verschärfungen beim Vermögen. Die bisherige Vermögens-Karenzzeit, in der im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro unangetastet bleiben konnten, entfällt komplett; stattdessen gelten altersabhängige Freibeträge zwischen 5.000 und maximal 20.000 Euro. Vermögen wird damit wieder vom ersten Tag der Antragstellung an geprüft, wie Regierung und Bundesministerium für Arbeit und Soziales betonen.

    Die neuen Vermögensgrenzen richten sich streng nach dem Alter:

    • Unter 20 Jahre: 5.000 Euro
    • 21-40 Jahre: 10.000 Euro
    • 41-50 Jahre: 12.500 Euro
    • Ab 51 Jahre: 15.000 Euro (in einigen Quellen 20.000 Euro)

    Rücklagen oberhalb der neuen Freibeträge müssen grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden, bevor Ansprüche auf Grundsicherungsgeld bestehen. Diskutiert und in Teilen vorbereitet ist ein altersabhängiges Schonvermögen, das mit zunehmendem Alter ansteigt; endgültig entschieden ist diese Ausgestaltung allerdings noch nicht. Klar ist aber: Der bisherige „Alles-ist-geschützt“-Schirm im ersten Jahr entfällt, was vor allem Menschen mit kleineren Sparguthaben oder Notfallrücklagen trifft.

    Ein Beispiel verdeutlicht die Verschärfung: Ein 35-jähriger Alleinstehender verliert seinen Job und beantragt ab August 2026 Grundsicherung. Er hat 8.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto und 7.000 Euro in einem ungeförderten ETF-Depot. Sein altersabhängiger Freibetrag liegt bei 10.000 Euro. Die ersten 10.000 Euro gelten als Schonvermögen, 5.000 Euro liegen darüber. Diese 5.000 Euro muss er – unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Besonderheiten – nach und nach für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Erst wenn sein Vermögen auf oder unter 10.000 Euro abgesunken ist, erhält er ungekürzte Grundsicherung nach SGB II.

    Wohnkostenübernahme und das 1,5-Fache-Deckel-System

    Auch bei den Wohnkosten verschärft sich das System erheblich. Auch bei den Kosten der Unterkunft (KdU) ändert sich der Schutzmechanismus spürbar. Bisher galt: In den ersten 12 Monaten wurden die tatsächlichen Mietkosten grundsätzlich vollständig übernommen, ohne sofortige Angemessenheitsprüfung („Karenzzeit Wohnen“). Ab Juli 2026 bleibt die Karenzzeit zwar formal erhalten, wird aber gedeckelt: In der Karenzzeit werden Unterkunftskosten nur noch bis zur 1,5‑fachen Grenze der örtlich als angemessen geltenden Miete übernommen.

    Auch bei den Wohnkosten gelten künftig strengere Regeln. Die neue Regel sieht vor, dass die Jobcenter höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze übernehmen. Dies kann besonders in teuren Wohnlagen problematisch werden, wo bereits moderate Mietkosten über dem 1,5-fachen der lokalen Angemessenheitsgrenze liegen. Für Mieter mit kleinerem Einkommen bietet auch das Wohngeld eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit.

    🔍 Mythos oder Fakt?

    Die Karenzzeit für Wohnkosten bleibt in der neuen Grundsicherung komplett unverändert bestehen.

    nein

    Die Karenzzeit wird auf das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze gedeckelt, was eine erhebliche Verschärfung darstellt (Stand 2026).

    Sanktionen in der neuen Grundsicherung – Kürzungen und Folgen

    Das neue Sanktionssystem wird deutlich härter als beim Bürgergeld. Mit der neuen Grundsicherung verschärft die Bundesregierung das Sanktionssystem. Pflichtverletzungen (z.B. keine Bewerbungen, Abbruch von Maßnahmen) können zu einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für jeweils drei Monate führen. Das erste Versäumnis bleibt folgenlos. Ab dem zweiten Termin ist eine 30‑Prozent‑Kürzung für einen Monat möglich. Bei drei versäumten Terminen in Folge droht ein gestuftes Verfahren bis hin zum vollständigen Wegfall der Leistung, einschließlich der Kosten der Unterkunft.

    Die extremste Sanktion ist die „Nichterreichbarkeit“: Noch härter wird es, wenn drei Meldetermine nacheinander ohne wichtigen Grund versäumt werden. Dann gelten erwerbsfähige Leistungsbezieher künftig als nicht erreichbar. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins folgt.

    Für Alleinstehende kann dies existenzbedrohend werden: Für Alleinstehende bedeutet das im Jahr 2026 rund 169 Euro weniger im Monat bei einer 30-prozentigen Kürzung des Regelsatzes von 563 Euro.

    Grundsicherung im Alter – Separate Regelungen bleiben bestehen

    Die Grundsicherung im Alter nach SGB XII bleibt von den meisten Verschärfungen verschont. Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung im Alter sind von der altersabhängigen Staffelung des Schonvermögens der neuen Grundsicherung ausdrücklich nicht betroffen. Damit entstehen zwei deutlich unterschiedliche Schutzsysteme – eines für erwerbsfähige Menschen im SGB II und eines für Ältere oder dauerhaft Erwerbsgeminderte im SGB XII.

    Für Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung im Alter ändert sich 2026 nur wenig. Die Reform zur neuen Grundsicherung betrifft hauptsächlich erwerbsfähige Arbeitsuchende und nicht die Grundsicherung im Alter. Die monatlichen Beträge bleiben gleich, auch neue Sanktionen oder Mitwirkungspflichten kommen für Rentner:innen nicht hinzu. Ebenso bleibt das Schonvermögen für Rentner:innen weiterhin geschützt (bis 10.000 Euro für Alleinstehende, 20.000 Euro für Paare).

    Ein wichtiger Vorteil bleibt der Grundrenten-Freibetrag: Die Berechnung folgt einer festen Logik: Zunächst bleiben 100 Euro aus der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Liegt die Rente darüber, bleiben zusätzlich 30 Prozent des übersteigenden Betrags anrechnungsfrei. Diese Begünstigung endet allerdings nicht nach oben offen, sondern ist gedeckelt. Der Deckel liegt bei 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Auch hier greift als Obergrenze die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, also 281,50 Euro pro Monat im Jahr 2026.

    Antragstellung und Übergangsregelungen

    Die Zuständigkeiten bleiben unverändert: Auch die Zuständigkeit der Jobcenter und der grundsätzliche Anspruchsrahmen (Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) bleiben bestehen. Arbeitsuchende wenden sich weiterhin an die Jobcenter, während Rentner und Erwerbsgeminderte beim Sozialamt Grundsicherung beantragen.

    Bestandsleistungsbezieher können aufatmen: Die wichtigste Botschaft für alle, die zum 1. Juli 2026 bereits Bürgergeld beziehen: Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Laufende Bewilligungszeiträume nach § 41 SGB II bleiben grundsätzlich bestehen, lediglich die Bezeichnung der Leistung ändert sich automatisch von „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat klargestellt, dass bestehende Ansprüche nicht durch die Gesetzesänderung berührt werden, solange die Voraussetzungen – Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit und Leben in einer Bedarfsgemeinschaft – unverändert vorliegen.

    Wichtig ist das richtige Timing bei neuen Anträgen. Das Grundsicherungsgeld wird rückwirkend ab dem Antragsmonat ausgezahlt. Benötigte Unterlagen umfassen:

    • Nachweise über Identität und Wohnsitz
    • Miet- und Nebenkostenabrechnungen
    • Einkommensnachweise der letzten drei Monate
    • Kontoauszüge und Vermögensnachweise
    • Bei Bedarf: Schwangerschaftsnachweis, Schwerbehindertenausweis, Unterhaltsnachweise

    Fazit

    Die neue Grundsicherung markiert einen grundlegenden Paradigmenwechsel im deutschen Sozialleistungssystem. Während die Regelsätze bei 563 Euro für Alleinstehende stabil bleiben, verschärfen sich die Bedingungen dramatisch. Die bisherige Vermögens-Karenzzeit, in der im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro unangetastet bleiben konnten, entfällt komplett; stattdessen gelten altersabhängige Freibeträge zwischen 5.000 und maximal 20.000 Euro. Die Deckelung der Wohnkosten auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze und verschärfte Sanktionen bis hin zur kompletten Leistungseinstellung bei Nichterreichbarkeit erhöhen den Druck erheblich. Gleichzeitig bleibt die Grundsicherung im Alter von den meisten Verschärfungen verschont und bietet weiterhin Schutz mit Vermögensfreibeträgen von 10.000 Euro für Alleinstehende. Für Betroffene wird eine frühzeitige Vorbereitung auf die neuen Regelungen sowie professionelle Beratung bei Sozialverbänden oder Rechtsanwälten noch wichtiger, um alle Ansprüche vollständig zu nutzen und Sanktionen zu vermeiden.

    Häufig gestellte Fragen

    Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?

    Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gilt für Erwerbsfähige zwischen 15 Jahren und Regelaltersgrenze. Die Grundsicherung im Alter (SGB XII) richtet sich an Rentner und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte.

    Wie hoch ist der Regelsatz der Grundsicherung 2026?

    Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 563 Euro monatlich, Partner in Bedarfsgemeinschaft 506 Euro je Person. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren bekommen 471 Euro, Kinder 6 bis 13 Jahre 390 Euro und Kinder bis 5 Jahre 357 Euro.

    Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung?

    Die Grundsicherung deckt Geldleistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie ab. Zusätzlich werden angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Schwangere, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen können Mehrbedarfe erhalten.

    Was ändert sich bei der Grundsicherung ab Juli 2026?

    Ab dem 1. Juli 2026 wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Bürgergeld in die neue Grundsicherung umgestellt. Die Leistungen werden dann nach neuen Regelungen gewährt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII bleibt davon unberührt.

  • Bürgergeld

    Bürgergeld

    Staatliche Grundsicherung für Erwerbsfähige ohne ausreichendes Einkommen

    Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Menschen mit zu geringem Einkommen. Alle Regelsätze, Voraussetzungen und Änderungen 2026 im Überblick.

    Was ist Bürgergeld 2026?

    Bürgergeld regelt als staatliche Grundsicherung den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Menschen, die ihre Existenz nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können.

    Das Bürgergeld ist eine Grundsicherungsleistung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), die seit Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ersetzt. Sie richtet sich an erwerbsfähige Menschen zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze, die hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Die Regelsätze bleiben 2026 bei der sogenannten Nullrunde unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Zum Regelsatz kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzu.

    Das Bürgergeld soll ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten und gleichzeitig die berufliche Eingliederung fördern. Wichtig: Sie müssen nicht arbeitslos sein, um Bürgergeld zu erhalten. Viele Bezieher gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach, deren Einkommen jedoch nicht ausreicht.

    Bürgergeld-Regelsätze 2026: Aktuelle Beträge nach Personengruppe

    Die Regelsätze beim Bürgergeld bleiben 2026 unverändert. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt seit Januar 2024 bei 563 Euro. Diese Nullrunde trifft rund 5,5 Millionen Leistungsbeziehende in Deutschland.

    Die Regelsätze nach Regelbedarfsstufen im Detail:

    PersonengruppeMonatlicher BetragRegelbedarfsstufe
    Alleinstehende, Alleinerziehende563 EuroRBS 1
    Partner in Bedarfsgemeinschaft506 EuroRBS 2
    Volljährige 18–24 Jahre im Elternhaus451 EuroRBS 3
    Kinder 14–17 Jahre471 EuroRBS 4
    Kinder 6–13 Jahre390 EuroRBS 5
    Kinder 0–5 Jahre357 EuroRBS 6

    📊 Schätzfrage

    Wie viel Euro erhalten zwei Partner zusammen als Bürgergeld-Regelsatz 2026?

    900

    1200

    1012

    Zwei Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils 506 Euro, zusammen also 1.012 Euro monatlich (Stand 2026)

    Dass die Regelsätze nicht sinken können, liegt an der Besitzschutzregelung nach § 28a Absatz 5 SGB XII. Das heißt: Der einmal gewährte Betrag muss in den Folgejahren mindestens beibehalten werden.

    Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

    Bürgergeld erhalten Sie nur bei gleichzeitigem Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen. Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Sie sind erwerbsfähig, wenn Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Hilfebedürftig sind Sie, wenn Ihr Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Außerdem müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

    • Erwerbsfähigkeit: Mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können
    • Hilfebedürftigkeit: Einkommen und Vermögen reichen nicht aus
    • Wohnsitz: Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    • Bedarfsgemeinschaft: Leben Sie mit anderen zusammen, wird gemeinsam geprüft

    🔍 Mythos oder Fakt?

    Nur Arbeitslose haben Anspruch auf Bürgergeld

    nein

    Auch erwerbstätige „Aufstocker“ können Bürgergeld erhalten, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht. 2026 sind das etwa 670.000 Menschen

    Aktuell sind etwa 5,4 bis 5,5 Millionen Menschen auf Bürgergeld angewiesen. Im März 2026 waren es 5,176 Millionen Empfänger, davon etwa 3,9 Millionen erwerbsfähig und 17 Prozent Aufstocker.

    Einkommen und Vermögen: Was wird angerechnet?

    Beim Bürgergeld gelten bis Juni 2026 noch großzügige Vermögensfreibeträge. In der Karenzzeit – dem ersten Jahr nach Erstbeantragung – bleibt Vermögen bis 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft vollständig geschützt. Nach der Karenzzeit galt ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 Euro pro Person.

    Bei Erwerbseinkommen gibt es Freibeträge, die nicht angerechnet werden. Grundsätzlich bleiben 100 Euro vom Bruttoeinkommen anrechnungsfrei. Darüber hinaus sind bei einem Bruttoeinkommen zwischen 100 und 1.000 Euro weitere 20 Prozent freibetragsfähig.

    Geschütztes Vermögen umfasst:

    • Angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug
    • Selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe
    • Staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Verträge)
    • Vermögen für die Altersvorsorge (150 Euro pro Lebensjahr)

    Die große Reform 2026: Grundsicherungsgeld ab Juli

    Ab dem 1. Juli 2026 tritt das neue Gesetz schrittweise in Kraft. Die Geldleistung „Bürgergeld“ soll in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt werden. Diese Reform bringt deutlich strengere Regeln mit sich.

    Die wichtigsten Änderungen ab Juli 2026:

    Vermögensregelung komplett neu:

    Die bislang geltende einjährige Karenzzeit beim Vermögen soll abgeschafft werden. Stattdessen soll die Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter gekoppelt werden.

    Ab dem 1. Juli 2026 werden altersgestaffelte Freibeträge eingeführt: bis 30 Jahre 5.000 Euro, bis 40 Jahre 10.000 Euro, bis 50 Jahre 12.500 Euro und über 50 Jahre 20.000 Euro.

    Mietobergrenzen verschärft:

    Die Kosten der Unterkunft sollen unter anderem schon in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt werden. Der „Deckel“ beträgt die anderthalbfache Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze.

    Vermittlungsvorrang:

    Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten. Demnach wird zunächst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen kommen erst danach in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.

    🧠 Quiz

    Was passiert mit der Karenzzeit beim Vermögen ab Juli 2026?

    Sie wird auf 6 Monate verkürzt

    Sie wird komplett abgeschafft

    Sie wird auf 24 Monate verlängert

    B

    Die einjährige Karenzzeit entfällt vollständig. Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft (Stand 2026)

    Bürgergeld-Antrag: Wie, wo und was ist zu beachten?

    Den Bürgergeld-Antrag stellen Sie online über jobcenter.digital. Der Online-Antrag bietet zahlreiche Vorteile: Sie werden Schritt für Schritt durch das Verfahren geführt, können Nachweise direkt hochladen und sparen Zeit.

    Erforderliche Unterlagen für den Antrag:

    • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
    • Aktuelle Meldebescheinigung
    • Nachweise über Einkommen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen)
    • Unterlagen zu weiterem Einkommen (Kindergeld, Rente, Unterhalt)
    • Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Kontoauszüge der letzten drei Monate

    Leben Sie mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, stellen Sie den Antrag für alle diese Personen. Sie sind in diesem Fall die Vertreterin oder der Vertreter Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

    Wichtige Hinweise:

    • Niemals Originale einreichen, sondern stets Kopien
    • Das Jobcenter digitalisiert alle Unterlagen
    • Für Erstanträge wird eine Bearbeitungsdauer von maximal 14 Arbeitstagen angestrebt
    • Dafür müssen die Unterlagen vollständig vorliegen

    💡 Schon gewusst?

    Nur etwa 36.000 der 5,5 Millionen Bürgergeld-Empfänger hatten noch nie eine Beschäftigung in Deutschland – das entspricht gerade einmal 3 Prozent der erwerbsfähigen Bezieher (Stand 2026)

    Bürgergeld vs. Wohngeld + Kinderzuschlag: Welche Option ist besser?

    Bevor Sie Bürgergeld beantragen, sollten Sie prüfen, ob Wohngeld plus Kinderzuschlag nicht die bessere Alternative wäre. Diese Kombination bringt oft mehr Geld und deutlich weniger Verpflichtungen mit sich.

    Vorteile von Wohngeld plus Kinderzuschlag:

    • Keine Mitwirkungspflichten beim Jobcenter
    • Vermögen wird nicht geprüft
    • Keine Sanktionen möglich
    • Oft höhere Gesamtleistung
    • Erwerbseinkommen wird besser angerechnet

    Nachteile:

    • Komplexere Antragstellung bei zwei Behörden
    • Krankenversicherung muss selbst organisiert werden
    • Nicht alle Mehrbedarfe werden abgedeckt

    Ein Rechenbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Eine Familie mit zwei Kindern und 1.500 Euro Bruttoeinkommen kann mit Wohngeld und Kinderzuschlag oft 200 bis 300 Euro mehr erhalten als mit aufstockendem Bürgergeld.

    Die Entscheidung hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Lassen Sie sich bei Ihrer örtlichen Beratungsstelle oder beim Jobcenter beraten, welche Variante für Sie günstiger ist.

    Fazit

    Das Bürgergeld sichert 2026 für über 5 Millionen Menschen das Existenzminimum bei unverändertem Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende. Die für Juli geplante Reform zur „neuen Grundsicherung“ verschärft jedoch die Bedingungen erheblich: Die großzügige Vermögenskarenzzeit entfällt zugunsten altersgestaffelter Freibeträge, Mietobergrenzen werden strenger kontrolliert und der Vermittlungsvorrang kehrt zurück. Wer aktuell Leistungen bezieht oder einen Antrag plant, sollte sich rechtzeitig über die neuen Regeln informieren und prüfen, ob Alternativen wie Sozialhilfe oder andere Unterstützungsformen vorteilhafter sind. Die Reform markiert einen deutlichen Kurswechsel hin zu mehr Pflichten und schärferen Sanktionen bei gleichbleibender finanzieller Unterstützung.

    Häufig gestellte Fragen

    Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

    Anspruch hat, wer älter als 15 Jahre ist, das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat sowie erwerbsfähig, hilfebedürftig und in Deutschland wohnhaft ist. Erwerbsfähigkeit bedeutet, mindestens drei Stunden täglich arbeiten zu können. Arbeitslosigkeit ist keine zwingende Voraussetzung.

    Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz 2025?

    Der Regelsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende liegt 2025 bei 563 Euro monatlich und bleibt damit gegenüber 2024 unverändert. Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 506 Euro, Kinder je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro pro Monat.

    Welches Vermögen darf ich beim Bürgergeld-Bezug behalten?

    Im ersten Jahr Bürgergeld-Bezug gilt eine Karenzzeit mit einem Vermögensfreibetrag von 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten niedrigere Freibeträge.

    Werden Miete und Heizkosten vom Bürgergeld gezahlt?

    Ja, das Jobcenter übernimmt die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusätzlich zum Regelsatz. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen. Die Angemessenheit der Wohnkosten richtet sich nach Haushaltsgröße und örtlichem Mietspiegel.